Beschluss vom 29.01.2026 -
BVerwG 1 WB 18.25ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB18.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.01.2026 - 1 WB 18.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:290126B1WB18.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 18.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Millahn und den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Jäger am 29. Januar 2026 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufforderung, für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes verschiedene Nachweise zu erbringen sowie die Absicht, sie einem anderen als dem gewünschten Werdegang zuzuordnen.

2 Die ... geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin. Ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März ... Mit Wirkung vom 17. August ... wurde sie zum Stabsfeldwebel (A 9 M) befördert.

3 Im Juni 2018 beantragte die Antragstellerin die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2019. Sie gab an, eine Mitbetrachtung für die Werdegangszuordnungen "... SanDstOffz PersMgmt", "... SanDstOffz Fü/Eins" und "... SanDstOffz MatMgmt" zu wünschen.

4 Mit Schreiben vom 14. März 2023 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt) der Antragstellerin mit, dass sie "für eine Zulassung im Werdegang ... SanDstOffz MatMgmt/SanDstOffz Mgmt GesVers zur Laufbahn der OffzMilFD ausgewählt" worden sei. Es sei "beabsichtigt, [s]ie nach Vorlage der unten aufgeführten Unterlagen für die Laufbahn [...] zuzulassen". Die Zulassung sei "u. a. vom Nachweis der gem. § 43 Abs. 1 Soldatenlaufbahnverordnung geforderten Bildungsvoraussetzung abhängig". Sie erhalte Gelegenheit, diese an Einrichtungen der Bundeswehr zu erwerben.

5 Nach Erwerb der Bildungsvoraussetzung Mittlere Reife werde die Zulassung der Antragstellerin zur Laufbahn verfügt, sofern keine Hinderungsgründe vorlägen. Die Begutachtung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung sei unverzüglich einzuleiten. Die Antragstellerin wurde um Übersendung einer entsprechenden Mitteilung sowie eines Nachweises ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit bis zum 14. April 2023 gebeten. Die Antragstellerin wurde "ausdrücklich darauf hingewiesen, dass * bei nicht fristgerechter Vorlage Ihrer Unterlagen keine Zulassung* zur Laufbahn OffzMilFD" erfolgen werde.

6 Mit Schriftsatz vom 20. April 2023 legte die Antragstellerin unter anderem gegen den "Bescheid BAPersBw - IV 3.4 vom 14.3 .2023" Beschwerde ein. Der Zulassungsbescheid sei dazu bestimmt, die Durchführung des Laufbahnwechsels zu erschweren oder zu vereiteln. Insbesondere sei eine Zuordnung zum Werdegang "SanMat" erfolgt, obwohl die Beschwerdeführerin den erforderlichen Abschluss für den Werdegang Personal bereits besitze und dies auch bereits 2019 entsprechend besprochen worden sei. Der Bescheid berücksichtige nicht, dass für die Antragstellerin noch eine Bewerbung aus 2018 offen gewesen sei, die bisher nur wegen anhängiger Beschwerdeverfahren zurückgestellt gewesen sei. Aus dem Bescheid ergebe sich weiter nicht, warum die Antragstellerin nicht vorrangig im Bereich "PersMgmt" betrachtet worden sei. Die gewählte Zuordnung behindere die Antragstellerin ohne sachlichen Grund und verschleppe ihren Laufbahnaufstieg zudem auch zeitlich.

7 Mit Schriftsatz vom 4. August 2023 teilte die Antragstellerin mit, dass sie nach Akteneinsicht die Beschwerde mit dem Begehren weiterverfolge, sie vorrangig im Werdegang ... zuzulassen. Die Zulassung im Werdegang ... diene augenscheinlich dem Zweck, ihren Laufbahnaufstieg zu verschleppen und sie zu schikanieren. Eine Zulassung im Werdegang ... habe nahegelegen, weil sie bekanntermaßen ein abgeschlossenes Studium dieser Fachrichtung mitbringe. Stattdessen sei ein Werdegang ausgewählt worden, der es augenscheinlich ermöglichen solle, verfahrensverschleppende Auflagen zu tätigen.

8 Mit Schreiben vom 13. November 2023 wurde die Antragstellerin vom Bundesamt erneut zur Vorlage von Nachweisen der gesundheitlichen Eignung und der körperlichen Leistungsfähigkeit bis zum 22. Dezember 2023 aufgefordert, um "die Möglichkeit der Zulassung zum 01.10.2024 weiterhin aufrechterhalten zu können". Darüber hinaus sei die Zulassung "weiterhin von der geforderten Bildungsvoraussetzung 'Mittlere Reife' abhängig", über die binnen gleicher Frist ein Nachweis zu erbringen sei. Es wurde erneut darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der Unterlagen keine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes erfolgen könne.

9 Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 "erweiterte und erstreckte" die Antragstellerin ihre Beschwerde auf "den Bescheid" des Bundesamtes vom "8.11.2023".

10 Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 wurde der Antragstellerin eine weitere Nachfrist zur Erbringung der Nachweise bis zum 1. Februar 2024 gesetzt.

11 Mit hier nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Februar 2024 lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ab. Ihr sei mit Bescheid vom 14. März 2023 mitgeteilt worden, dass sie unter der Bedingung der fristgemäßen Beibringung diverser Nachweise für die Zulassung ausgewählt worden sei. Die dazu geforderten Nachweise seien trotz Fristverlängerung nicht bis zum 22. Dezember 2023 vorgelegt worden. Das Bundesamt halte aus diesem Grund nicht an der Absicht fest, die Antragstellerin zur Laufbahn zuzulassen. Die rechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Verfahren zur Zulassung der Antragstellerin sei als erledigt abgeschlossen. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. April 2024 Beschwerde ein.

12 Mit Bescheid vom 30. Juli 2024 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerden gegen die Schreiben vom 20. April 2023 und vom 13. Dezember 2023 zurück. In Bezug auf die die Antragstellerin "beschwerenden Bedingungen" der Nachweiserbringung zu mittlerer Reife, körperlicher Eignung und körperlicher Leistungsfähigkeit gelte, dass sich der übrige Bescheid bei Wegfall dieser Bestimmungen als offensichtlich rechtswidrig darstelle, sodass eine isolierte Anfechtung dieser Nebenbestimmungen vorliegend nicht möglich sei. Denn deren Aufhebung könne zu einer Laufbahnzulassung führen, ohne dass die durch die Soldatenlaufbahnverordnung und die Vorschriftenlage geforderten Zulassungsvoraussetzungen vorlägen. Bei Streichung der von der Antragstellerin "nicht erfüllten Auflagen" bliebe ein erkennbar vorschriften- und damit rechtswidriger Bescheid im Raum. Damit sei die Anfechtung dieser Bedingungen unzulässig.

13 Die Zuordnung zum Werdegang ... sei im Ergebnis antragsgemäß erfolgt. Der Werdegang ... umfasse auch die seinerzeit von ihr gewünschten Werdegänge ... und ... Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei eine Zuordnung zu dem nicht mehr existierenden Werdegang ... mangels Existenz nicht mehr möglich gewesen.

14 Die Beschwerde gegen das Schreiben vom 13. Dezember 2023 sei unzulässig, da es an einer selbständigen, über die bereits angegriffene Entscheidung hinausgehenden Beschwer fehle.

15 Mit Schriftsatz vom 28 August 2024 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 12. Februar 2025 dem Senat vorgelegt.

16 Zur Begründung verweist die Antragstellerin auf ihr Beschwerdevorbringen. Ihr Begehren stütze sich insbesondere darauf, dass sie aufgrund ihrer in Eigeninitiative erworbenen zusätzlichen Qualifikationen die dafür erforderliche Ausbildung bereits mitbringe, sodass die Bewilligung dieses Gesuchs in besonderer Weise den Anforderungen von Effektivität und Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung diene.

17 Die Antragstellerin hat keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt.

18 Das Bundesministerium der Verteidigung bittet,
den Antrag zurückzuweisen.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

20 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

21 1. Die Antragstellerin hat keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt. Ihr Sachvortrag ist dahingehend auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass sie als Hauptantrag begehrt, das Bundesministerium der Verteidigung unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. März 2023 und vom 13. November 2023 sowie des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. Juli 2024 zu verpflichten, sie ohne Beibringung weiterer Nachweise im Werdegang ... zuzulassen. Im Sinne einer Gewährung umfassenden Rechtsschutzes ist zudem davon auszugehen, dass sie hilfsweise die Aufhebung der Bedingungen zum Nachweis eines Realschulabschlusses oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes, der gesundheitlichen Eignung und der körperlichen Leistungsfähigkeit begehrt.

22 2. Der Hauptantrag ist unzulässig.

23 Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlt es dafür an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das ist zwar nur der Fall, wenn der Antrag für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Weil im Zweifel das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, muss die Nutzlosigkeit eindeutig sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2025 - 1 WB 4.24 - juris Rn. 20 m. w. N.). Das ist hier aber gegeben. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Bundesministeriums der Verteidigung existierte der Werdegang ... bereits im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr, sodass eine tatsächliche Zuordnung zu diesem auch im Falle des Obsiegens nicht mehr erfolgen könnte. Der Antrag wäre im Übrigen auch unbegründet, weil eine entsprechende Zuordnung unmöglich und ein auf etwas Unmögliches gerichteter Anspruch ausgeschlossen ist (Rechtsgedanke des § 275 Abs. 1 BGB).

24 3. Der Hilfsantrag ist zulässig, aber unbegründet.

25 a) Der Anfechtungsantrag ist zulässig, weil das Schreiben vom 14. März 2023 eine angreifbare dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO ist. Es enthält auf der Grundlage des Auswahlverfahrens die mit Selbstverpflichtungswillen ausgesprochene Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG, dass die Antragstellerin unter drei Bedingungen zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Auswahljahr 2019 für den Werdegang ... zugelassen wird. Dabei sollen diese Bedingungen nach § 36 Abs. 1 VwVfG sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Laufbahnaufstiegs erfüllt sind. Die Zusicherung sollte entfallen, wenn die geforderten Nachweise für das Bildungsniveau, die medizinische Eignung und die körperliche Leistungsfähigkeit nicht fristgerecht vorgelegt werden. Dabei wurden die Fristen für die Vorlage der Nachweise mit Schreiben vom 13. November 2023 und 17. Januar 2024 noch zweimal zugunsten der Antragstellerin verlängert. Die isolierte Anfechtung dieser drei Bedingungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist auch zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221).

26 b) Die angefochtenen Bedingungen sind jedoch rechtmäßig. Bei Auswahlentscheidungen über den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, die für bestimmte Auswahljahrgänge nach Maßgabe einer Reihung der Bewerber nach Leistungsgesichtspunkten und damit nach Maßgabe eines an einem bestimmten Stichtag durchgeführten Bewerbervergleichs für den konkreten Zeitabschnitt eines Auswahljahres getroffen werden, ist nach der Rechtsprechung des Senats auf die Sach- und Rechtslage zu diesem Stichtag abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 1 WB 31.21 - juris Nr. 32 m. w. N.). Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Bewerbung der Antragstellerin aus dem Jahr 2018 für die Auswahlkonferenz 2019, die am 1. und 2. April 2019 stattfand. Davon ausgehend sind die Anforderungen "Realschulabschluss", "gesundheitliche Eignung" und "körperliche Leistungsfähigkeit" nicht zu beanstanden.

27 Jedenfalls nach der im Zeitpunkt der Auswahlkonferenz geltenden Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2654) – im Folgenden: SLV a. F. –, war für den von der Antragstellerin begehrten Aufstieg grundsätzlich ein Realschulabschluss erforderlich. Nach § 40 Abs. 1 SLV a. F. kann zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten zugelassen werden, wer das Zeugnis über den erforderlichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2021 ‌- 1 WB 32.20 - BVerwGE 171, 357 Rn. 18). Ferner war es üblich, bei Fehlen dieser Qualifikation dem Bewerber oder der Bewerberin für die Nachreichung des Gleichwertigkeitsnachweises oder die Nachholung des Realschulabschlusses in einer Bildungseinrichtung der Bundeswehr eine Nachfrist zu setzen. Dementsprechend ist der Antragstellerin für die Vorlage der Bildungs-, Gesundheits- und sportlichen Leistungsnachweise eine zweimal verlängerte Frist bis Anfang Februar 2024 gesetzt worden. Dass die insgesamt zehnmonatige Frist für die Nachweiserbringung nicht ausreichend gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

28 Hinsichtlich der Forderung eines Nachweises der gesundheitlichen Eignung für den Laufbahnaufstieg hat der Senat bereits entschieden, dass dies den Anforderungen aus dem Eignungs- und Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) grundsätzlich gerecht wird. Der Dienstherr legt in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest, welchen körperlichen Anforderungen ein Soldat genügen muss, um den Anforderungen an die Ämter einer bestimmten Laufbahn genügen zu können. Hierbei kommt ihm bei Fragen der militärischen Zweckmäßigkeit ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2024 - 1 WB 7.23 - juris Rn. 44 m. w. N.).

29 Danach ist auch die Anforderung der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht zu beanstanden. Sie entsprach der damals geltenden Erlasslage und war deshalb aus Gleichbehandlungsgründen von der Antragstellerin zu fordern. Nach Nr. 305 des Zentralerlass B-1340/78 "Katalog Bundeswehrgemeinsamer Bedarfsträgerforderungen für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements" (Stand Januar 2016, heute ähnlich Zentrale Dienstvorschrift A-1340/78, dort Abschnitt 3.4) ist insbesondere bei Auswahlentscheidungen der Erfüllung der allgemeinen körperlichen Anforderungen eines Soldaten besondere Bedeutung beizumessen. Mit dem Zentralerlass B 1-224/0-2 ("Ausbildung und Erhalt der individuellen Grundfertigkeiten und der körperlichen Leistungsfähigkeit") sei ein klarer, für alle Soldaten und Soldatinnen grundsätzlich bindender und zu erbringender Nachweis im Bereich der individuellen Grundfertigkeiten sowie der körperlichen Leistungsfähigkeit vorgegeben.